Kläger „Menschen für Tierrechte Baden-Württemberg e.V.“ (MfT BW) sieht Massentierhaltung für beendet an
Das nach mündlicher Verhandlung am 23.4.2026 ergangene 22-seitige Urteil ist nunmehr zugestellt worden. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) betont zum einen die Rechte von anerkannten Tierschutzorganisationen nach dem Verbandsklagerecht BW, zum anderen stärkt es den § 2 Nr. 1 TierSchG:
„Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, 1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, …“.
Im Spannungsfeld zwischen der Verpflichtung der art- und tiergemäßen Unterbringung von Tieren in menschlicher Obhut und den wirtschaftlichen Interessen von Tierhaltern, hier speziell von allen Putenhaltern Deutschlands, stärkt das Bundesverwaltungsgericht die Position der Tiere. Das BVerwG spricht von einer „festgestellten erheblichen Beeinträchtigung elementarer Grundbedürfnisse“ (UB S. 18) und betont:
„Den Tierhaltern darf ein erheblicher Aufwand zugemutet werden, um durch die Ausgestaltung der Unterbringung den Stress für die Tiere und damit das aggressive Federpicken zu reduzieren und dem Ziel näherzukommen, das Schnabelkürzen entbehrlich zu machen.“ (UB S. 17)
Zudem betont das BVerwG die Grundsätzlichkeit des Urteils im Hinblick auf die gesamte Massentierhaltung:
„Danach sollte mit dem Tierschutzgesetz dem Tierschutz gerade auch im Hinblick auf die Massentierhaltung Geltung verschafft werden.“ (UB S. 9) Dies gilt für alle Tierarten, gerade auch für solche, für die noch kein eigenes Kapitel im Rahmen der Tierschutznutztierhaltungsverordnung nach § 2a TierSchG beschlossen wurde.
Aber auch für die Tierarten, für die bereits spezielle Regelungen beschlossen worden sind, ist allein massgeblich der § 2 TierSchG, und nicht unbedingt die Regelungen in der Verordnung:
„Eine Verordnung kann die Haltungsanforderungen nach § 2 TierSchG zudem lediglich konkretisieren, nicht aber einschränken. Eine Unterbringung von Tieren, die ihren Bedürfnissen nicht angemessen ist, kann daher auch eine Verordnung nicht zulassen.“ (UB S. 8)
Da nach begründeter Auffassung von MfT e.V. sämtliche Verordnungsregelungen im Bereich der sog. Nutztierhaltung der angemessenen art- und tiergerechten Unterbringung der Tiere widersprechen, sieht MfT e.V. die überwiegend praktizierte konventionelle Massentierhaltung mit diesem Urteil und entsprechenden Übergangsregelungen als beendet an.
Jedenfalls muss der Beklagte, das Land BW respektive der Landkreis Schwäbisch Hall, nunmehr Auflagen gegenüber dem beigeladenen Putenmastbetrieb erlassen, die § 2 Nr. 1 TierSchG entsprechen, was der Landkreis über nahezu 10 Jahren verweigert hat – eine Ungeheuerlichkeit.
Das Urteil straft Gesetzgeber, Verordnungsgebern und Kontrollbehörden Lügen, die die konventionelle Massentierhaltung vehement gefördert und verteidigt haben.
Aktenzeichen: 3 C 2.25 (vormals: 3 B 16.24) BVerwG – 6 S 3018/19 (vormals: 1 S 328/19) VGH BW – 15 K 17147/17 VG Stuttgart
Die Albert-Schweitzer-Stiftung für unsere Mitwelt mit Sitz in Berlin hat dieses Verfahren mitfinanziert.
Das nicht-anonymisierte Urteil kann bei MfT BW angefordert werden.

