Verbandsklagerecht
Unsere Tätigkeit im Rahmen des Mitwirkungs- und Verbandsklagerechts in Baden-Württemberg
Am 19. Dezember 2016 wurden wir als einer von drei Tierschutzvereinen in Baden-Württemberg staatlich anerkannt und sind seither berechtigt, die Mitwirkungs- und Klagerechte nach dem baden-württembergischen Gesetz über Mitwirkungsrechte und das Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzorganisationen (TierSchMVG) wahrzunehmen.
Diese Rechte stellen ein zentrales Instrument dar, um bestehendes Tierschutzrecht wirksam durchzusetzen – insbesondere, weil Tiere selbst keine Möglichkeit haben, ihre Interessen selbst, u.a. vor Gericht, geltend zu machen.
Im deutschen Verwaltungsrecht, zu dem im Wesentlichen auch das Tierschutzrecht gehört, gilt der Grundsatz, dass nur derjenige Klage erheben darf, der behaupten kann, in seinen eigenen Rechten verletzt zu sein. Dies bedeutet, dass ein beruflicher Tierhalter, der sich durch ihm von der Behörde auferlegte Standards beeinträchtigt fühlt, diese vor dem Verwaltungsgericht überprüfen lassen kann. Umgekehrt war es Tierschutzverbänden eben deshalb nie möglich, für die betroffenen Tiere selbst Klage zu erheben.
Tiere waren quasi rechtlos gestellt.
Das Verbandsklagerecht schließt einigermaßen diese strukturelle Schutzlücke. Es ermöglicht anerkannten Tierschutzorganisationen,
- in bestimmten Verwaltungsverfahren mitzuwirken, etwa bei Genehmigungen von Anlagen, in denen landwirtschaftlich genutzte Tiere gehalten werden, und
- behördliche Entscheidungen gerichtlich überprüfen zu lassen, wenn bestehendes Tierschutzrecht nicht oder unzureichend umgesetzt wird.
Ziel ist nicht, Behörden zu ersetzen, sondern eine rechtsstaatliche Kontrolle im Namen der Tiere dort zu ermöglichen, wo der Schutz der Tiere sonst faktisch leerläuft.
Verbandsklagerecht im Ländervergleich
Während das Verbandsklagerecht u.a. im Umwelt- und Naturschutzrecht bundesweit verankert ist, existiert ein entsprechendes Instrument im Tierschutz bislang nur auf Landesebene und lediglich in einzelnen Bundesländern. Baden-Württemberg gehört weiterhin zu den Ländern, in denen ein gesetzlich geregeltes Mitwirkungs- und Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzorganisationen besteht.
Die rechtliche Ausgestaltung und politische Stabilität dieses Instruments unterscheidet sich dabei von Bundesland zu Bundesland und ist teils Gegenstand laufender politischer Debatten.
Bundesländer mit Tierschutz-Verbandsklagerecht (Stand 2025/26)
- Baden-Württemberg
- Berlin
- Bremen
- Hamburg
- Niedersachsen
- Rheinland-Pfalz
- Saarland
- Schleswig-Holstein
In allen diesen Ländern sind anerkennungsfähige Tierschutzorganisationen in tierschutzrechtliche Verwaltungsverfahren der Behörden eingebunden und können solche bei aus Sicht der NGOs streitigen tierschutzrelevanten Inhalten vor den Verwaltungsgerichten überprüfen lassen bzw. gegen entsprechende behördliche Entscheidungen klagen.
Das Gemeinsame Büro Tierschutzmitwirkungsrechte Baden-Württemberg
Eine gesetzlich vorgeschriebene Voraussetzung für die Ausübung der Mitwirkungs- und Klagerechte ist das Gemeinsame Büro Tierschutzmitwirkungsrechte Baden-Württemberg e. V. Dieses fungiert als zentrale Anlaufstelle für Behörden und übernimmt unter anderem folgende Aufgaben:
- Entgegennahme der bekanntzugebenden Verwaltungsverfahren und Unterlagen,
- Weiterleitung an die anerkannten Mitgliedsverbände,
- Bündelung und fristgerechte Übermittlung von Stellungnahmen an die zuständigen Behörden.
Durch diese Struktur soll sowohl für die beteiligten Behörden als auch für die Verbände eine sachgerechte, koordinierte und effiziente Bearbeitung ermöglicht werden.
Einblick in unsere praktische Arbeit
Seit Aufnahme der Tätigkeit im Rahmen des TierSchMVG werden den anerkannten Verbänden jährlich eine Vielzahl tierschutzrelevanter Verwaltungsverfahren bekanntgegeben. Diese reichen von Genehmigungen nach § 11 Tierschutzgesetz (z. B. für Zucht- oder Haltungsbetriebe) bis hin zu umfangreichen Verfahren im Zusammenhang mit größeren Tierhaltungsanlagen. Im Jahr 2025 ist die Schwelle von 11.000 zu bearbeitenden Verfahren überschritten worden.
Nicht zu jedem Verfahren wird eine Stellungnahme abgegeben. Alle Vorgänge müssen jedoch zunächst fachlich geprüft werden, um beurteilen zu können, ob und in welcher Form eine Mitwirkung sinnvoll und erforderlich ist. Die gesetzlichen Fristen sind dabei eng bemessen.
Die inhaltliche Arbeit stützt sich auf:
- das Tierschutzgesetz und einschlägige Verordnungen,
- fachliche Empfehlungen, etwa der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz (TVT),
- wissenschaftliche Veröffentlichungen sowie
- praktische Erfahrungen aus der Tierschutzarbeit.
Ziel unserer Beteiligung ist es, bestehende tierschutzrechtliche Vorgaben konsequent zur Anwendung zu bringen und die zuständigen Behörden fachlich zu unterstützen. Die Zusammenarbeit mit den Veterinärbehörden ist dabei unterschiedlich ausgeprägt, hat sich in vielen Fällen jedoch im Laufe der Jahre verbessert.
Unsere aktuellen Klageverfahren
Ein wichtiger Erfolg: das abgeschlossene Putenmastverfahren
Seit 2017 führten wir ein Grundsatzverfahren gegen das Land Baden-Württemberg zu den Haltungsbedingungen in einem Putenmastbetrieb. Am 23. April 2026 blieb die Revision des beklagten Landkreises vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolglos.
Das Gericht bestätigte, dass die Anforderungen des § 2 Tierschutzgesetz auch dann unmittelbar gelten, wenn keine spezielle Verordnung zur Haltung von Puten existiert. Die freiwilligen „Puteneckwerte“ reichen als Grundlage zur tierschutzrechtlichen Bewertung der Haltungsbedingungen nicht aus. Die zuständige Behörde muss erneut über unseren Antrag auf tierschutzrechtliches Einschreiten entscheiden.
Dieses langjährige Putenmastverfahren ist damit abgeschlossen.
Drei laufende Klagen gegen das Schnabelkürzen bei Puten
Davon zu unterscheiden sind drei derzeit beim Verwaltungsgericht Stuttgart anhängige Anfechtungsklagen gegen Ausnahmegenehmigungen zum Schnabelkürzen:
• Az. 3 K 326/25: Schnabelkürzen mittels Infrarot bei insgesamt neun Millionen Putenküken innerhalb von drei Jahren
• Az. 3 K 14827/25 und 3 K 14828/25: Schnabelkürzen bei mehreren tausend erwachsenen Putenelterntieren in zwei Betrieben
Das Tierschutzgesetz verbietet grundsätzlich das teilweise Amputieren von Körperteilen und das Zerstören von Gewebe eines Wirbeltieres. Eine Ausnahme zum Kürzen von Schnabelspitzen darf nur erteilt werden, wenn glaubhaft dargelegt wird, dass der Eingriff zum Schutz der Tiere unerlässlich ist. Mit unseren Klagen lassen wir überprüfen, ob diese strengen gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind
Klage gegen die Anbindehaltung von Rindern in der Milchindustrie
Darüber hinaus führen wir eine Verwaltungsgerichtsklage gegen die Anbindehaltung von Rindern in der Milchindustrie. Unser Ziel ist die Untersagung dieser Haltungsform, mindestens jedoch eine behördliche Verfügung, die den betroffenen Tieren regelmäßigen freien Auslauf ermöglicht.
Diese Verfahren zeigen, was das Verbandsklagerecht praktisch bedeutet: Wir prüfen behördliche Entscheidungen, legen fachlich begründete Stellungnahmen vor und ziehen vor Gericht, wenn bestehendes Tierschutzrecht aus unserer Sicht nicht ausreichend umgesetzt wird.
Tierschutzrecht durchsetzen – mit Ihrer Unterstützung
Die Prüfung tierschutzrelevanter Verwaltungsverfahren und die Führung von Verbandsklagen erfordern kontinuierliche fachliche und juristische Arbeit. Hinzu kommen Gerichtskosten und – je nach Verfahren – Ausgaben für fachliche Stellungnahmen oder Sachverständigengutachten. Für einen kleinen Verein stellen mehrere parallele Gerichtsverfahren eine erhebliche finanzielle Herausforderung dar.
Gerade die Arbeit für landwirtschaftlich genutzte Tiere erhält vergleichsweise wenig finanzielle Unterstützung. Eine Auswertung von US-Daten durch Animal Charity Evaluators zeigt: Rund 95 Prozent der erfassten Spenden an Tierschutzorganisationen entfielen auf Heimtierorganisationen, während nur rund 3 Prozent Organisationen zugutekamen, die sich gezielt für landwirtschaftlich genutzte Tiere einsetzen.
Für Deutschland gibt es keine vergleichbar aufgeschlüsselten Daten; die US-Zahlen sind deshalb nicht unmittelbar übertragbar. Sie verdeutlichen jedoch, wie ungleich finanzielle Mittel innerhalb des Tierschutzes verteilt sein können. Damit wird das Leid anderer Tiere nicht relativiert – sichtbar wird vielmehr, wie wenig Unterstützung die Arbeit für landwirtschaftlich genutzte Tiere häufig erhält.
Mit Ihrer Spende oder Mitgliedschaft stärken Sie unsere Arbeit im Verbandsklagerecht. Sie helfen uns, Verwaltungsverfahren fachlich zu prüfen, Stellungnahmen abzugeben und dort vor Gericht zu gehen, wo Tiere wirksamen rechtlichen Schutz benötigen.