Menschen für Tierrechte Baden-Württemberg e.V. (MfT BW) setzt sich gegen Land BW durch
Am 23.4.2026 weist der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) die Revision des Landes Baden-Württemberg, endvertreten durch den Landkreis Schwäbisch Hall, gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg (VGH BW)v. 7.3.2024 zurück. Damit endet ein 10-jähriger Prozeßmarathon um die Frage, ob eine konventionelle Putenhaltung im Landkreis Schwäbisch Hall rechtmäßig ist und ob die zuständige Behörde auch ohne Existenz einer speziellen Rechtsverordnung für Puten Anordnungen für art- und verhaltensgerechte Haltungsbedingungen erlassen dürfe und müsse und zwar auf der Rechtsgrundlage des § 2 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes („Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, 1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, …“). Diese Anordnungen verweigerte der Landkreis vehement und zu Unrecht.
Damit ist das Urteil des VGH BW v. 7.3.2024 in Rechtskraft getreten, welches ausführt, dass die konventionelle Putenhaltung einen klaren Verstoß gegen § 2 Nr. 1 TierSchG darstellt, die sog. Puteneckwerte wertlos sind und keinesfalls antizipierte Sachverständigengutachten gleichgestellt sind und dass die Haltungsanforderungen notfalls auch „drastisch“ sein müssten, um die art- und verhaltensgerechte Unterbringung der Puten, regelmäßig in Massentierhaltungen von 5000 Tieren und mehr zusammengepfercht, sicherzustellen.
Ausdrücklich hält der VGH BW im Kostenbeschluss fest, dass diese Urteilsfeststellungen für alle konventionellen Putenhaltungen in ganz Deutschland gelten, da die Verhältnisse nahezu identisch sind.
Damit erreicht erstmals in der Rechtsgeschichte der Bundesrepublik ein Klageverfahren nach dem (neuen) Verbandsklagerecht, dass eine ganze Tierhaltung umgehend nach den Massgaben des VGH BW umgebaut werden muss, was aus ökonomischen Gründen wohl zu einer Aufgabe vieler Putenbetriebe führen dürfte.
Alex Lunkenheimer, der als Vorstandsmitglied des zum Verbandsklagerecht BW 2016 zugelassenen MfT BW vor dem BVerwG in Leipzig vertreten hat, fasst dieses Grundsatzverfahren zusammen: „Der Gesetzgeber verweigert seit Jahren konkrete Bestimmungen für Puten mit der Folge, dass die zuständigen Behörden Haltungsvorgaben, die dem § 2 Nr. 1 TierSchG entsprechen, strikt verweigern. Dem ist nunmehr ein Ende gesetzt und weit mehr: Der VGH BW gibt konkrete Haltungsbedingungen u.a. bzgl. der Besatzdichte vor, die ein Bruchteil der heutigen Massentierhaltungen darstellen – mehr als ein Meilenstein für den Tierschutz in der sog. landwirtschaftlichen Nutztierhaltung und ein Signal auch für die § 2 Nr. 1 TierSchG widersprechenden Massentierhaltungen anderer Tierarten.“
Aktenzeichen: 3 C 2.25 (vormals: 3 B 16.24) BVerwG – 6 S 3018/19 (vormals: 1 S 328/19) VGH BW – 15 K 17147/17 VG Stuttgart
Die Albert-Schweizer-Stiftung für unsere Mitwelt mit Sitz in Berlin hat dieses Verfahren mitfinanziert.

