Nach zehn Jahren Verfahren hat Menschen für Tierrechte Baden-Württemberg vor dem Bundesverwaltungsgericht einen wegweisenden Erfolg erzielt: Die Haltungsbedingungen im betroffenen Putenbetrieb sind mit dem Tierschutzgesetz nicht vereinbar. Die Entscheidung stärkt das Verbandsklagerecht und setzt ein deutliches Signal an Behörden und Betriebe.
Es ist selten, dass das höchste deutsche Verwaltungsgericht eine eigene Presseerklärung herausgibt, dies geschieht i.d.R. nur bei besonders bedeutsamen Rechtsverfahren. In den Abendstunden des 23.4.2026 nach Schluss der Urteilsverkündung gegen 17.30 Uhr, an der unser Vorstandsmitglied Alex Lunkenheimer auch nach vorangegangener Verhandlung teilnahm, setzte das Bundesverwaltungsgericht seine Pressemitteilung auf die Homepage des Gerichts mit dem wichtigsten Satz gleich zu Beginn:
„Das Bundesverwaltungsgericht hat heute entschieden, dass die Haltungsbedingungen in einem Putenmastbetrieb mit dem Tierschutzgesetz nicht vereinbar sind. Damit war die von einem Tierschutzverband erhobene Klage auch in letzter Instanz teilweise erfolgreich.“
Menschen für Tierrechte BW war klagender Verband
Wenn das Bundesverwaltungsgericht „von einem Tierschutzverband“ spricht, meint es Menschen für Tierrechte BW e.V. – es ist üblich, dass Gerichte die Verfahrensbeteiligten nicht namentlich nennt, dies wird hier nachgeholt:
„BVerwG 3 C 2.25
Verwaltungsrechtssache
Menschen für Tierrechte Baden-Württemberg e.V.
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Röttgen, Kluge & Hund PartG mbH
g e g en
das Land Baden-Württemberg
Prozessbevollmächtigte: Baumeister Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
Beigeladene: Geflügelhof Gehring KG
Prozeßbevollmächtigte: GvW Graf von Westphalen Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft mbB“
Kernpunkte der Entscheidung
• Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Landes Baden-Württemberg zurückgewiesen.
• Die Haltungsbedingungen im betroffenen Betrieb verstoßen gegen § 2 Nr. 1 Tierschutzgesetz.
• Behörden müssen bei festgestellten Verstößen gegen das Tierschutzgesetz einschreiten.
• Welche konkreten Maßnahmen nun zu ergreifen sind, muss das Land Baden-Württemberg prüfen.
• Der Fall zeigt, wie wichtig das Verbandsklagerecht für die Durchsetzung des Tierschutzes ist.
Zehn Jahre Verfahren gegen das Land Baden-Württemberg
Das Verfahren richtete sich gegen das Land BW, repräsentiert vom Landwirtschaftsminister Peter Hauk (CDU), bezwungen wurde dieses CDU-geführte Ministerium durch die MfT vertretene renommierte Kanzlei Kluge, Röttgen, beide CDU. Endvertreten wurde das Land BW letztlich vom Landratsamt Schwäbisch Hall, welches sich seit nahezu 10 Jahren trotzig geweigert hat, dem beigeladenen Betrieb Gehring(Rechtsanwalt Dr. Scheuerl trat für ihn auf)tierschutzrechtlich dringend notwendige Auflagen zu erteilen, die konkret z.B. in den Haltungsempfehlungen des Ständigen Ausschusses zum Europäischen Tierhaltungsübereinkommen für Puten enthalten sind – seit 25 Jahren! Dem von der Organisierten Kriminalität des tierproduzierenden agrarindustriellen Komplexes geschaffenen Konstrukts der branchenlastigen „Puteneckwerte“, das allein dazu dienen sollte, den tierquälerischen Status Quo in der Putenmassentierhaltung aufrechtzuerhalten, entgegen klarer europarechtlicher Gesetzesvorgaben, erteilte nunmehr auch das Bundesverwaltungsgericht eine mehr als deutliche Absage und bestätigte damit das wegweisende Urteil des Verwaltungsgerichtshofes BW v. 7.3.2024, welches ausdrücklich betonte, dass die tierschutzwidrige Haltung der Puten in diesem Fall repräsentativ auf alle Putenhaltungen in Deutschland anzuwenden sei.
Ein Erfolg mit Wirkung über den Einzelfall hinaus
Damit erreicht erstmals in der Rechtsgeschichte der Bundesrepublik Deutschland ein Klageverfahren nach dem (neuen) Verbandsklagerecht, dass eine ganze Tierhaltung umgehend nach den Massgaben des VGH BW umgebaut werden muss, was aus ökonomischen Gründen wohl zu einer Aufgabe vieler Putenbetriebe führen dürfte. (Tierrechte berichtete mehrmals, u.a. in Heft 2/24 und Heft 1/25).
Fachliche Bestätigung durch Dr. Barbara Felde
Auf den Punkt bringt es Frau Dr. Barbara Felde, u.a. stellvertretende Vorsitzende der DJGT, in ihrem aktuellen Artikel in der renommierten Fachzeitschrift „Natur und Recht“ und watscht damit die Verantwortlichen des Landes Baden-Württemberg deutlich ab:
,,Die Meinung des revisionsführenden Landes, dass es keine Rechtstexte gebe, die die Handlungs- und Unterlassungspflichten aus § 2 Nr. 1 TierSchG für die Putenhaltung in ausreichender Weise konkretisieren würden und deshalb mit veterinärbehördlichen Anordnungen zur Verbesserung der Haltungsbedingungen auf den Erlass einer Rechtsverordnung zur Putenhaltung gewartet werden müsse, ist also falsch.“
Dr. Barbara Felde
Was daraus für Behörden und Betriebe folgt
Jedenfalls steht somit ab dem 23.4.2026 endgültig fest: Wer als Tierhalter nach wie vor eine solche Putenhaltung betreibt und wer als Behörde diese nicht sofort untersagt bzw. Haltungsauflagen aufgibt, die sich an den 25 Jahre alten Empfehlungen des Ständigen Ausschusses zum Europäischen Tierhaltungsübereinkommen (ETÜ) in Bezug auf Puten orientieren (auch diese sind, wie die EFSA kürzlich bekannt gegeben hat, tierschutzrechtlich überholt), macht sich gem. § 17 Nr. 2b) TierSchG strafbar bzw. leistet strafbare Beihilfe dazu, da der Vorsatz und das bewusste gesetzeswidrige Handeln durch dieses Grundsatzverfahren bewiesen ist.
Es wird auch Auswirkungen auf die Massentierhaltungen anderer sog. landwirtschaftlicher Nutztiere haben, denn auch dort wird vorsätzlich und bewusst gegen grundlegende tierschutzrechtliche Notwendigkeiten allein aus ökonomischen Gründen verstoßen, der renommierte Rechtswissenschaftler der Universität Mannheim, Professor Jens Bülte, spricht nicht umsonst von „institutioneller Agrarkriminalität“.
Gemeinsam erstritten: MfT BW und Albert-Schweitzer-Stiftung
Letztlich steckte hinter dieser Klagepower über die letzten 10 Jahre auch noch ein ganz besonderes Joint Venture: MfT BW und die Albert-Schweitzer-Stiftung für unsere Mitwelt(ASS) haben diesen Erfolg gemeinsam bestritten: MfT BW als klagende NGO als anerkannter Verein für das Verbandsklagerecht BW und die ASS als Mit-Finanzier, ohne die dieser Verfahrens-Marathon nicht möglich gewesen wäre.

