Bundesverwaltungsgericht bestätigt bundesweite Wirkung
Das nach zehnjähriger Prozessdauer veröffentlichte Grundsatzurteil zur Massentierhaltung von Puten
https://www.bverwg.de/de/230426U3C2.25.0
geht nunmehr in die Vollstreckung. Der nach dem Verbandsklagerecht Baden-Württemberg anerkannte Kläger des Verfahrens, MfT BW e. V., hat nunmehr den Landkreis Schwäbisch Hall als unterlegenen Prozessgegner unter Fristsetzung aufgefordert, unverzüglich gegen die Gehring KG eine vom Bundesverwaltungsgericht geforderte Ordnungsverfügung zu erlassen, mit der die art- und tiergerechte Haltung der Puten in der für Deutschland klassischen und nahezu überall identischen Haltungsform sicherzustellen ist. MfT BW hat den Landkreis Schwäbisch Hall zugleich davor gewarnt, das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 7. März 2024 (Az. 6 S 3018/19), das durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. April 2026 (Az. 3 C 2.25) rechtskräftig geworden ist, mit langen Übergangsfristen auszuhebeln.
MfT BW e. V. hat zugleich alle 34 weiteren Landratsämter in Baden-Württemberg aufgefordert, die Leitsätze des Bundesverwaltungsgerichts innerhalb einer Frist von drei Monaten umzusetzen.
Dr. Edmund Haferbeck, der für diese Verfahren verantwortliche Mitarbeiter von MfT BW e. V., erklärt: „Die jahrzehntelangen Tricksereien, um z. B. die seit 25 Jahren geltenden EU-Empfehlungen für die Putenhaltung nicht umzusetzen, sind vorbei. Wir werden uns nicht scheuen, bei einer weiteren Protektion ‚ihrer‘ Betriebe durch die Behörden nach Ablauf der Frist gemäß § 75 VwGO Untätigkeitsklagen vor den zuständigen Verwaltungsgerichten einzureichen.“
MfT BW e. V. hat zugleich hervorgehoben, dass die Leitsätze des Grundsatzurteils des Bundesverwaltungsgerichts zur Einhaltung des § 2 Nr. 1 TierSchG („Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, 1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, …“) auch für alle anderen Tierarten in der Massentierhaltung gelten, wie das höchste deutsche Gericht in der Urteilsbegründung ausgeführt hat. Die Feststellung des VGH Baden-Württemberg in seinem 64-seitigen Urteil ist rechtskräftig:
„Die Haltung der Puten im Betrieb der Beigeladenen entspricht nicht den Anforderungen des § 2 Nr. 1 TierSchG.“

