Verbandsklagerecht
Unsere Tätigkeit im Rahmen des Mitwirkungs- und Verbandsklagerechts in Baden-Württemberg
Am 19. Dezember 2016 wurden wir als einer von drei Tierschutzvereinen in Baden-Württemberg staatlich anerkannt und sind seither berechtigt, die Mitwirkungs- und Klagerechte nach dem baden-württembergischen Gesetz über Mitwirkungsrechte und das Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzorganisationen (TierSchMVG) wahrzunehmen.
Diese Rechte stellen ein zentrales Instrument dar, um bestehendes Tierschutzrecht wirksam durchzusetzen – insbesondere, weil Tiere selbst keine Möglichkeit haben, ihre Interessen selbst, u.a. vor Gericht, geltend zu machen.
Im deutschen Verwaltungsrecht, zu dem im Wesentlichen auch das Tierschutzrecht gehört, gilt der Grundsatz, dass nur derjenige Klage erheben darf, der behaupten kann, in seinen eigenen Rechten verletzt zu sein. Dies bedeutet, dass ein beruflicher Tierhalter, der sich durch ihm von der Behörde auferlegte Standards beeinträchtigt fühlt, diese vor dem Verwaltungsgericht überprüfen lassen kann. Umgekehrt war es Tierschutzverbänden eben deshalb nie möglich, für die betroffenen Tiere selbst Klage zu erheben.
Tiere waren quasi rechtlos gestellt.
Das Verbandsklagerecht schließt einigermassen diese strukturelle Schutzlücke. Es ermöglicht anerkannten Tierschutzorganisationen,
- in bestimmten Verwaltungsverfahren mitzuwirken, etwa bei Genehmigungen von Anlagen, in denen landwirtschaftlich genutzte Tiere gehalten werden, und
- behördliche Entscheidungen gerichtlich überprüfen zu lassen, wenn bestehendes Tierschutzrecht nicht oder unzureichend umgesetzt wird.
Ziel ist nicht, Behörden zu ersetzen, sondern eine rechtsstaatliche Kontrolle im Namen der Tiere dort zu ermöglichen, wo der Schutz der Tiere sonst faktisch leerläuft.
Verbandsklagerecht im Ländervergleich
Während das Verbandsklagerecht u.a. im Umwelt- und Naturschutzrecht bundesweit verankert ist, existiert ein entsprechendes Instrument im Tierschutz bislang nur auf Landesebene und lediglich in einzelnen Bundesländern. Baden-Württemberg gehört weiterhin zu den Ländern, in denen ein gesetzlich geregeltes Mitwirkungs- und Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzorganisationen besteht.
Die rechtliche Ausgestaltung und politische Stabilität dieses Instruments unterscheidet sich dabei von Bundesland zu Bundesland und ist teils Gegenstand laufender politischer Debatten.
Bundesländer mit Tierschutz-Verbandsklagerecht (Stand 2025/26)
- Baden-Württemberg
- Berlin
- Bremen
- Hamburg
- Niedersachsen
- Rheinland-Pfalz
- Saarland
- Schleswig-Holstein
In allen diesen Ländern sind anerkennungsfähige Tierschutzorganisationen in tierschutzrechtliche Verwaltungsverfahren der Behörden eingebunden und können solche bei aus Sicht der NGO’s streitigen tierschutzrelevanten Inhalten vor den Verwaltungsgerichten überprüfen lassen bzw. gegen entsprechende behördliche Entscheidungen klagen.
Das Gemeinsame Büro Tierschutzmitwirkungsrechte Baden-Württemberg
Eine gesetzlich vorgeschriebene Voraussetzung für die Ausübung der Mitwirkungs- und Klagerechte ist das Gemeinsame Büro Tierschutzmitwirkungsrechte Baden-Württemberg e. V. Dieses fungiert als zentrale Anlaufstelle für Behörden und übernimmt unter anderem folgende Aufgaben:
- Entgegennahme der bekanntzugebenden Verwaltungsverfahren und Unterlagen,
- Weiterleitung an die anerkannten Mitgliedsverbände,
- Bündelung und fristgerechte Übermittlung von Stellungnahmen an die zuständigen Behörden.
Durch diese Struktur soll sowohl für die beteiligten Behörden als auch für die Verbände eine sachgerechte, koordinierte und effiziente Bearbeitung ermöglicht werden.
Einblick in unsere praktische Arbeit
Seit Aufnahme der Tätigkeit im Rahmen des TierSchMVG werden den anerkannten Verbänden jährlich eine Vielzahl tierschutzrelevanter Verwaltungsverfahren bekanntgegeben. Diese reichen von Genehmigungen nach § 11 Tierschutzgesetz (z. B. für Zucht- oder Haltungsbetriebe) bis hin zu umfangreichen Verfahren im Zusammenhang mit größeren Tierhaltungsanlagen. Im Jahr 2025 ist die Schwelle von 11000 zu bearbeitenden Verfahren überschritten worden.
Nicht zu jedem Verfahren wird eine Stellungnahme abgegeben. Alle Vorgänge müssen jedoch zunächst fachlich geprüft werden, um beurteilen zu können, ob und in welcher Form eine Mitwirkung sinnvoll und erforderlich ist. Die gesetzlichen Fristen sind dabei eng bemessen.
Die inhaltliche Arbeit stützt sich auf:
- das Tierschutzgesetz und einschlägige Verordnungen,
- fachliche Empfehlungen, etwa der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz (TVT),
- wissenschaftliche Veröffentlichungen sowie
- praktische Erfahrungen aus der Tierschutzarbeit.
Ziel unserer Beteiligung ist es, bestehende tierschutzrechtliche Vorgaben konsequent zur Anwendung zu bringen und die zuständigen Behörden fachlich zu unterstützen. Die Zusammenarbeit mit den Veterinärbehörden ist dabei unterschiedlich ausgeprägt, hat sich in vielen Fällen jedoch im Laufe der Jahre verbessert.
Dennoch bleiben erhebliche Diskrepanzen bestehen. So führen wir seit 7 Jahren ein Grundsatzverfahren gegen das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landratsamt Schwäbisch Hall, zur Massentierhaltung von Puten, welches nach einem Teilerfolg vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht verhandelt werden wird. In diesem Zusammenhang führen wir drei weitere zeit- und kostenintensive Verfahren gegen das Land Baden-Württemberg wegen der immer wieder erteilten Ausnahmegenehmigungen zum Schnabelkürzen bei Millionen von Putenküken und bei Putenelterntieren. Grundsätzlich ist diese extrem tierquälerische Praxis seit 1986, mithin seit fast 40 Jahren, verboten. Und wir führen eine Verwaltungsgerichtsklage gegen einen Landkreis gegen die Anbindehaltung von Milchkühen, mit der wir eine Untersagung dieser Tierhaltung erreichen wollen, mindestens jedoch eine Freilaufverfügung für die Tiere. Alle diese Verfahren haben bundesweite Bedeutung, wie schon der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in zwei Kostenbeschlüssen in diesen Verfahren bestätigt hat.
„Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.“
„Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder einem Wirbeltier a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt."
Anerkannte Tierschutzvereine in Baden-Württemberg
Derzeit sind in Baden-Württemberg drei Tierschutzvereine nach dem TierSchMVG anerkannt:
- Bund gegen den Missbrauch der Tiere e. V.
- Landestierschutzverband Baden-Württemberg e. V.
- Menschen für Tierrechte Baden-Württemberg e. V
Geschenkmitgliedschaft oder Spende: Ein besonderes Geschenk mit Herz
Eine Mitgliedschaft oder eine Spende zu verschenken ist ein einzigartiges Zeichen der Wertschätzung und des Mitgefühls. In einer Zeit, in der wir vieles im Überfluss haben, macht solch ein immaterielles Geschenk besonders viel Freude und schafft bleibende Werte.
Wenn Sie eine Mitgliedschaft verschenken möchten, können Sie dies ganz einfach unter folgendem Link tun. Geben Sie bitte Ihren eigenen Namen ein und tragen Sie im Feld „Nachricht“ das Wort „Geschenkmitgliedschaft“, den Namen der beschenkten Person sowie das gewünschte Motiv (z.B. Pute, Schweinchen, Taube, Familie Huhn etc.) ein. Wir senden Ihnen dann das PDF mit dem Namen der beschenkten Person zu, damit Sie es entweder selbst ausdrucken oder per E-Mail weiterleiten können.
Entdecken Sie jetzt unsere wunderschöne Mitgliedschaftsurkunde – ein Geschenk, das nicht nur von Herzen kommt, sondern auch dazu beiträgt, Tieren in Not zu helfen. Schenken Sie etwas mit Bedeutung – für Sie selbst oder Ihre Lieben.