Die Tierschutz-Verbandsklage ermöglicht anerkannten Tierschutzverbänden tierschutzrelevante Entscheidungen von Behörden gerichtlich überprüfen zu lassen. Tierschutzorganisationen können bisher Verstöße gegen Tierschutzrecht lediglich bei der Staatsanwaltschaft anzeigen. Die Staatsanwaltschaft entscheidet dann allein, ob sie Anklage erhebt oder die Ermittlung einstellt. Erfahrungsgemäß dominiert die Einstellung.
Tiernutzer können jedoch durch alle Instanzen gegen Tierschutzauflagen der Behörden klagen. Aber niemand kann bei Gericht klagen, wenn die Behörden Tierschutzvorschriften nicht in vollem Umfang durchsetzen. Die Tierschutzverbandsklage kann in Bundesländern und auf Bundesebene eingeführt werden. Naturschutzverbände haben schon lange ein Klagerecht in Umweltbelangen. Der Tierschutz hat wie der Umweltschutz Verfassungsrang. Das Klagerecht für anerkannte Tierschutzverbände ist daher eine zwingende Folge aus dem Staatsziel Tierschutz.
Es gibt verschiedene Klagearten bei der Verbandsklage:
Bei der Feststellungsklage kann durch Urteil die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes festgestellt werden. Sie hat keine aufschiebende Wirkung.
Bei der Anfechtungsklage kann durch Urteil die Aufhebung eines Verwaltungsaktes erreicht werden. Sie hat eine aufschiebende Wirkung.
Bei der Verpflichtungsklage soll durch Urteil die Behörde zum Erlass/Durchführung eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes veranlasst werden.
Verbandsklagerecht auf Landesebene Die Länder Bremen (2007), Hamburg (2013), Nordrhein-Westfalen (2013)*, das Saarland (2014), Rheinland-Pfalz (2014) und Schleswig Holstein (2014) haben bereits ein Klagerecht für den Tierschutz eingeführt.
* wurde von der schwarz-gelben Regierung 2018 abgeschafft/nicht verlängert – einige Verfahren hängen noch an.
Tierschutz-Verbandsklage in Baden-Württemberg
Anhörung 2012 Die erste Anhörung für ein baden-württembergisches Verbandsklagerecht fand am 23.11.2012 statt. Unser Verein hatte eine gemeinsame Stellungnahme mit dem Bundesverband Menschen für Tierrechte abgegeben.
Gesetzentwurf 2014 Am 18.11.2014 verkündete der baden-württembergische Verbraucherschutzminister Alexander Bonde, dass ein Gesetzentwurf zur Einführung der Tierschutz-Verbandsklage vorliegt und die Verbände dazu Stellung nehmen können. Siehe auch unsere Pressemitteilung vom 18.11.2014.
Der Gesetzentwurf sieht die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage vor. Für Tierversuche bestehen keine Mitwirkungsrechte, so dass faktisch die Feststellungsklage gilt. Bei der Erteilung von bau- und immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für Tierhaltungsanlagen gelten Mitwirkungs- und Klagerecht erst ab einer Bestandsgröße, die eine Umweltverträglichkeitsprüfung voraussetzt (ab 15.000 Legehennenplätze, ab 30.000 Masthühnerplätze, ab 15.000 Putenplätze, ab 600 Rinderplätze, ab 500 Kälberplätze, ab 1.500 Mastschweineplätze, ab 560 Sauenplätze). Bei diesen beiden Punkten besteht aus unserer Sicht Nachbesserungsbedarf. Detailinformationen finden Sie in unserer Stellungnahme zum Gesetzentwurf.
Auch der Bundesverband Menschen für Tierrechte Bundesverband der Tierversuchsgegner e.V. hat den Gesetzentwurf kommentiert: Stellungnahme des Bundesverbandes
25.03.2015: Lesung und Beratung des Gesetzentwurf im Landtag von BW
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