Land BW muss seine Bescheidepraxis zur Putenhaltung nach Maßgabe des VGH BW ändern
Es sind unerwartet deutliche Worte, mit denen der VGH BW den Teilerfolg in einer tierschutzrechtlichen Grundsatzfrage umschrieben hat. In einer Vorab-Pressemitteilung v. 5.4.2024 liest der VGH in seinem rechtskräftigen Urteil dem Land und damit dem zuständigen Landkreis Schwäbisch-Hall die Leviten. Bislang wurden die jahrelang bestehenden Missstände in einer Putenhaltung im Landkreis Schwäbisch Hall behördlicherseits nicht moniert, sondern sogar als „gute Putenhaltung“ verteidigt. Dem setzt jetzt der VGH Mannheim ein Ende:
„Insgesamt wögen die festzustellenden Beeinträchtigungen elementarer Grundbedürfnisse der Puten so schwer, dass sich wirtschaftliche (Tiernutzungs-)Interessen der Beigeladenen dagegen nicht durchsetzen können.“