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Landtag beschließt am 6.5.2015 das Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzorganisationen

Dank der grün-roten Landesregie­rung haben wir nun auch in Baden-Württemberg das Verbandsklagerecht für Tierschutzverbände erreicht. Die Grünen hatten bereits 2005 einen entsprechenden parlamentarischen Antrag in Baden-Württemberg ein­gebracht, den sie für eine effektive Umsetzung des Staatsziels Tierschutz im Grundgesetz und in der Landes­verfassung von Baden-Württemberg für notwendig erachtet hatten. Sie waren damit jedoch gescheitert, da CDU und FDP das Ansinnen – auch auf Bundesebene – bis heute strikt ablehnen.

Das SPD-geführte Bremen hatte der Einführung der Tierschutz-Ver­bandsklage bereits 2007 zugestimmt, Hamburg und Nordrhein-Westfalen folgten erst 2013, anschließend das Saarland, Rheinland-Pfalz und Schles­wig-Holstein 2014.
In Baden-Württemberg fand die erste Anhörung der beteiligten Ver­bände zum geplanten Verbandsklage­recht am 23.11.2012 statt. Gemein­sam mit unserem Bundesverband gaben wir dazu einen schriftlichen Kommentar ab, den wir an der Sit­zung mündlich erläuterten. Unsere Stellungnahme zum Gesetzentwurf vom 18.11.2014 verfasste Dr. jur. Eisenhart von Loeper. Sie kann un­ter dem Link http://tinyurl.com/on2abzp nachgelesen werden.

Das Gesetz ermöglicht Tierschutz­verbänden sowohl Mitwirkungs- und Informationsrechte als auch ein Kla­gerecht. Dabei geht es zunächst da­rum, über tierschutzrelevante Pla­nungsprojekte informiert und in be­hördliche Entscheidungen eingebun­den zu werden, um damit bereits im Vorfeld eventuelle Klagen zu ver­meiden. Wenn anerkannte Tierschutz­vereine mit dem Ergebnis nicht zu­frieden sind, können sie zukünftig auch dagegen klagen. „Die Verwal­tungsgerichte können dann abschlie­ßend für Rechtssicherheit für alle Beteiligten sorgen", betonte Land­wirtschaftsminister Bonde in seiner Pressemitteilung vom 6.5.2015.

Es gibt allerdings einige Ein­schränkungen, die wir in unserer Stellungnahme kritisiert hatten. In der Landwirtschaft betrifft dies vor allem die Größe der Tierbestände: Bei der Erteilung von Genehmigun­gen für Tierhaltungsanlagen gelten Mitwirkungs-, Informations- und Klagerecht für Tierschutzverbände erst ab Bestandsgrößen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, d.h. erst ab Tier­platzzahlen von 15.000 Legehennen, 30.000 Masthühnern, 15.000 Puten, 600 Rindern, 500 Kälbern, 1.500 Mastschweinen, 560 Sauen. Diese Beschränkung birgt die Gefahr, dass die Bestandsgrenze bei Bauanträgen um wenige Tierplätze unterschritten wird, um eine Einmischung der Tier­schutzverbände zu verhindern. Abge­sehen davon ist die Größe einer Tier­haltungsanlage in diesem Zusam­menhang irrelevant, denn auch klei­ne Bestandsgrößen garantieren nicht automatisch die Einhaltung des Tier­schutzrechts. Tierschutz muss für je­des einzelne Tier gelten.

Der zweite schwerwiegende Kri­tikpunkt betrifft Tierversuche. Hier müssen die Verbände erst informiert werden, nachdem die Genehmigung eines Forschungsprojektes durch die Behörden bereits erteilt worden ist. Somit wird ihnen lediglich eine nach­trägliche Feststellungsklage einge­räumt. Diese hat keine aufschieben­de Wirkung und kann nur durch ein entsprechendes Gerichtsurteil even­tuell Auswirkungen auf künftige Ver­suchsanträge erwirken. Die Tierexpe­rimentatoren hatten sich mit dieser Regelung erfolgreich vor allem bei Wissenschaftsministerin Theresia Bauer (Grüne) durchgesetzt, die ihre Interessen vertritt. In einer Sitzung des Wissenschaftsausschusses stellte Bauer sogar das Verbandsklagerecht infrage, um die Forschungsfreiheit zu schützen. Dennoch sind wir guten Mutes, dass wir durch das Verbands­klagerecht einiges Positive für den Tierschutz erreichen können.

Nach der Verabschiedung des Gesetzes durch den Landtag erfolgt die Ausarbeitung einer Durchfüh­rungsverordnung. In dieser sollen unter anderem die Anerkennungs­kriterien von klage- und mitwirkungs­berechtigten Organisationen detail­lierter definiert werden. Bis jetzt ist festgelegt, dass ein Verband gemein­nützig und landesweit seit mindes­tens fünf Jahren tätig sein muss und seine Leistungsfähigkeit beweisen kann. Selbstverständlich müssen sei­ne Satzungsziele vorwiegend der Förderung des Tierschutzes dienen.

Laut Gesetz müssen die aner­kannten Tierschutzorganisationen ein gemeinsames Büro einrichten, des­sen Kosten sie zu tragen haben. Dort sollen alle anstehenden Verwaltungs­akte entgegengenommen und den be­teiligten Verbänden auf datenschutz­rechtlich abgesichertem Weg über­mittelt werden.

Der Gesetzestext der Landes­regierung vom 10.3.2015 ist abruf­bar unter: http://tinyurl.com/ptuhulp.

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