Einige Hobbyangler werden wahrscheinlich die Hände über den Kopf zusammenschlagen, wenn sie diese Überschrift lesen. Natürlich möchte niemand sein Hobby als Tierquälerei betitelt sehen. Die „Hobbyangler“ werden einwerfen, dass sie im Angelverein sind und sich an gesetzliche Vorschriften halten, dass sie die Schonzeiten für die verschiedenen Fischarten respektieren und die Fische nicht „unnötig quälen“, wenn sie nach dem Fang sofort getötet werden, indem man sie durch einen Kopfschlag betäubt und sie mit einem Messerstich ins Herz tötet.
Doch Tierrechtsvereine sind der Ansicht, dass Fische keine Schonzeit brauchen, sondern ein Grundrecht auf Leben und Freiheit haben. Einen Fisch mit einem Köder anzulocken, um ihm einen Haken durch den Mund zu bohren, ihn mit seinem ganzen Gewicht an der Angel hängend aus dem Wasser zu ziehen, wo er nicht atmen kann und ihn zu töten, obwohl es keine Notwendigkeit hierfür gibt, ist in ihren Augen sehr wohl Tierquälerei.
Gesetzlich vorgehen können sie jedoch nur gegen die sogenannten C&R – Angler. C&R bedeutet „Catch and release“ und mit „fangen und freilassen“ zu übersetzen. Einige Angler führen dies fast ausnahmslos durch, andere scheuen sich durchaus berechtigt vor dem Tierschutzgesetz. Darin heißt es nach §1: Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. In §17 wird weiter erläutert, dass solche Menschen fahrlässig handeln, die einem Tier ohne vernünftigen Grund wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leid zufügen. Tatsächlich werden viele große Fische, wie zum Beispiel Welse, nach dem Fotografieren als Trophäe wieder ins Wasser zurückgeworfen und sterben in Folge von Verletzungen oder Stress, werden leichte Beutetiere für andere Fische oder sie werden immer wieder geangelt. Teilweise wird hier sogar auf die Kontrolle von Rückständen irgendeiner Art von Fangmaterial verzichtet und die Fische müssen mit einem Widerhaken im Mund durch das Wasser ziehen.
Dann gibt es noch die „Wettangler“: wer den schwersten Fisch oder die meisten Fische aus dem Wasser zieht, gewinnt einen „Königspokal“, eine Schlagzeile oder einen Preis. Bei einer solchen Veranstaltung handelt es sich um einen mutmaßlichen Verstoß gegen §17 Nr. 1 TierSchG, denn laut Kommentar zum Tierschutzgesetz darf der einzige Grund des Angelns nur der Nahrungserwerb sein. Kommt noch ein weiterer Grund hinzu, wie hier das Wettbewerbsfischen, ist ein vernünftiger Grund im Sinne des Gesetzes nicht mehr gegeben. Auch laut der Verfügung der StA Münster handelt es sich beim Wettfischen um eine strafbare Handlung – und zwar selbst dann, wenn der Fisch anschließend verzehrt wird.
Was also sollen wir mit den Fischen machen? Wir lassen sie leben. Bewundern sie beim Spazierengehen, bestaunen sie beim Schnorcheln und füttern sie mit Brot. Fische mögen es, gestreichelt zu werden und suchen oft den menschlichen Kontakt. Sie sind verspielt und neugierig. Fische sind hoch interessante und freundliche Tiere. Wer unbedingt angeln möchte, sollte Plastik aus den Gewässern fischen, denn das wäre umweltfreundlich und sinnvoll.
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